Auslagerung der Internen Revision

Outsourcing der Internen Revision wird auch bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, Leasinggesellschaften, Factoringgesellschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften aber auch für mittelständische Unternehmen als Auslagerung der Internen Revision verstanden.

Nach § 25 a Abs. 1 Nr. 3 KWG und AT 4.3.1 muss jedes Institut im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation unter anderem über eine funktionsfähige Interne Revision verfügen.

Die Bedeutung der Funktionsfähigkeit kommt im Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) zum Ausdruck. Demnach hat der Prüfungsausschuss unter anderem von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten nach Art. 15 Nr. 4 lit b FISG, § 107 Abs. 4 AktG i. V. m. Art. 11 Nr. 3 FISG einen Prüfungsausschuss einzurichten, der unter anderem die Wirksamkeit der Internen Revisionsfunktion zu prüfen hat.

Kapitalmarktorientiere Kapitalgesellschaften und der zukünftige Prüfungsausschuss haben nach die Wirksamkeit des Internen Revisionssystems nach § 107 Abs. 3 S. 3 AktG zu prüfen.

Eine Auslagerung der Internen Revision ist nach AT 9 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) möglich. Ein Kreditinstitute, eine Leasinggesellschaft oder Factoringgesellschaft hat vor einer Auslagerung eine Risikoanalyse durchzuführen, da es sich bei in diesem Fall um einen wesentlichen Tatbestand handelt.

Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften ist eine Auslagerung an keine gesetzlichen Vorgaben geknüpft.

Auch für den Revisionsdienstleister gilt die Qualitätskriterien einer wirksamen Internen Revisionsfunktion nach den nationalen und internationalen Berufsstandards einzuhalten.

Auf Basis eines langjährig praxiserprobten Revisionsmodells bieten wir die Auslagerung oder Teilauslagerung bei folgenden regulierten Unternehmen an:

  • Kreditinstituten, § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG, MaRisk AT 9 Tz . 5, BT 2
  • Finanzdienstleistungsinstituten, § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG, MaRisk AT 9 Tz . 5, BT 2
  • Leasinggesellschaften, § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG, MaRisk AT 9 Tz . 5, BT 2
  • Factoringgesellschaften, § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG, MaRisk AT 9 Tz . 5, BT 2
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, § 28 Absatz 4 KAGB, KaMaRisk Tz 10 u. Tz. 12
  • Dienstleistungsunternehmen, AT 9 Auslagerung, Tz. 7, BT 2.1 Tz. 3
  • kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften